Praxisgründung für Heilpraktiker
Nach bestandener Heilpraktikerprüfung erhalten Sie die Erlaubnis zur Führung des Titels Heilpraktiker und damit verbunden die Erlaubnis zur “Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung“.
In dieser Qualifikation ist die Behandlung von körperlichen wie auch psychischen Leiden eingeschlossen. Als zugelassener Heilpraktiker dürfen Sie somit auch psychotherapeutisch an Patienten vorgehen und sie behandeln. Die Erlaubnis erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Sie gilt ohne zeitliche Einschränkung, d.h. sie braucht auch bei längerer Nichtausübung der Tätigkeit nicht erneuert zu werden.
Amtliche Voraussetzungen für die Praxisgründung
- Meldung der Praxisgründung als Heilpraktiker beim jeweiligen Amt für Öffentliche Ordnung und beim Gesundheitsamt.
- Nachweis einer für die Durchführung der Heilkunde geeigneten Räumlichkeit – dies kann z.B. auch ein ausschließlich für Praxiszwecke genutztes Zimmer einer Wohnung sein.
Gesetzliche Pflichten für die Praxisführung als Heilpraktiker
- Berufshaftpflicht-Versicherung
Der Heilpraktiker hat einer Haftpflicht Genüge zu tun und muss sich gegenüber Risiken, die bei der Berufsausübung auftreten können, absichern. - Hilfspflicht gegenüber Menschen in Notfallsituationen
Wie jeder andere Mensch auch ist ein Heilpraktiker verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen anderen Menschen in Notfallsituationen zu helfen. Bei Angehörigen von Heilberufen werden hierbei strengere Maßstäbe angelegt. - Dokumentationspflicht
Der Heilpraktiker hat über die in der Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen bei seinen Patienten die erforderlichen Aufzeichnungen anzufertigen (z.B. durch Führen von Karteikarten etc.). - Sorgfaltspflicht gegenüber Patienten
Der Heilpraktiker unterliegt wie jeder Arzt einer Sorgfaltspflicht gegenüber seinen Patienten, d.h. er sollte seine diagnostischen und therapeutischen Grenzen gut kennen und nur Methoden anwenden, die er fundiert beherrscht.
Zukunftsperspektiven des Heilpraktiker
In der BRD gibt es neben ca. 180.000 Ärzten ca. 21.000 Personen, die im Besitz der Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs sind, hiervon sind etwa 12.000 Frauen. Die Zahl der hauptberuflich tätigen Heilpraktiker beträgt ca. 7000. Insgesamt ist das also eine relativ geringe Zahl “alternativer” Heilkundiger, gemessen an der Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, die dem Berufsstand des Heilpraktiker entgegengebracht wird.
Die Zahl der Heilpraktiker wird sich in Zukunft weiter erhöhen bei deutlich gestiegener Aufklärung der Bevölkerung bezüglich der Vorteile naturbezogener Heilmethoden gegenüber den Risiken symptomorientierter Vorgehensweisen der Schulmedizin und dem damit weiter anhaltendem Trend zur Ganzheitsmedizin. In Anbetracht immens steigender Kosten des öffentlichen Gesundheitswesens zeichnet sich außerdem eine politisch gewollte zunehmende finanzielle Verantwortungsbereitschaft der Patienten bezüglich Gesundheit und Prävention ab.
„Gesundheit und Erfolg ist eine Frage der Entscheidung, die wir treffen,
und der Verantwortung, die wir bereit sind zu übernehmen”
(G.D.)
Private Liquidation ohne Budgetzwang
Gemäß dem geschlossenen Behandlungsvertrag zwischen Heilpraktiker und Patient werden alle am Patienten vorgenommenen Tätigkeiten direkt mit diesem via Privatliquidation abgerechnet. Der Patient kann die Rechnung des Heilpraktiker an seine private Krankenversicherung (ggf. Zusatzversicherung) zur Erstattung weitergeben. Von den gesetzlichen Krankenkassen werden Heilpraktikerkosten meist nicht übernommen. Fast alle privaten Krankenkassen und einige Beamtenkassen erkennen Heilpraktiker-liquidationen an und übernehmen in der Regel die Kosten für Verordnung und Behandlung. Behördenbedienstete und Beamte erhalten teilweise Beihilfe, jedoch in unterschiedlichem Umfang.