Die Heilpraktikerprüfung

Heilpraktikerprüfung - Symbolbild

In der BRD ist der Beruf des Heilpraktiker neben dem des Arztes als zweiter selbstständiger Medizinalberuf gesetzlich geregelt und geschützt („Gesetz über die Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung von 1939“).

Grundlage für das Zulassungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes (§ 1 ff v. 1939) und die unterschiedlichen Durchführungsverordnungen der Bundesländer. Die Prüfungen werden in der Regel an regional zuständigen zentralen Gesundheitsämtern durchgeführt.

Voraussetzungen zur Heilpraktikerprüfung

„Zur Heilpraktikerprüfung wird grundsätzlich zugelassen, wer Bürger der BRD oder in der BRD ansässiger Ausländer ist (gültige Aufenthaltserlaubnis), das 25. Lebensjahr erreicht hat und mindestens einen Hauptschulabschluss vorweisen kann. “

Weiterhin können je nach Bundesland, in welchem Sie sich zur Prüfung anmelden, ev. folgende Nachweise verlangt werden:

  • Geburtsurkunde
  • Amtliches Führungszeugnisses – nicht älter als 3 Monate (z.B. keine schweren strafrechtlichen Verfolgungen)
  • Vorlage eines ärztlichen Gesundheitszeugnis – nicht älter als 3 Monate (z.B. keine chronisch ansteckenden Erkrankungen oder Psychosen)

Inhalte der Heilpraktikerprüfung

Die Überprüfung durch das Gesundheitsamt verlangt schwerpunktmäßig die Kenntnis folgender Themenbereiche:

  • Berufs- und Gesetzeskunde, einschließlich rechtliche Grenzen der Ausübung der Heilkunde ohne Approbation, Grenzen und Gefahren diagnostischer und therapeutischer Methoden des Heilpraktikers
  • Grundkenntnisse der Anatomie, pathologische Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie
  • Grundkenntnisse in der allgemeinen Krankheitslehre, Erkennung und Unterscheidung von Volkskrankheiten, insbesondere der Stoffwechselkrankheiten, der Herz-Kreislauf- Erkrankungen, der degenerativen Erkrankungen sowie der übertragbaren Krankheiten (Infektionskrankheiten)
  • Erkennung und Erstversorgung akuter Notfälle und lebensbedrohender Zustände
  • Technik der Anamneseerhebung , Methoden der unmittelbaren Krankenuntersuchung (Inspektion, Palpation, Perkussion, Auskultation, Reflexprüfung, Puls- & Blutdruckmessung)
  • Praxishygiene, Desinfektion, Sterilisation
  • Injektions- und Punktionstechniken
  • Deutung grundlegender Laborwerte

Da die Überprüfung des Antragstellers formal juristisch auf die Feststellung zielt, ob dieser eine Gefahr für die menschliche Gesundheit‘ darstellt, wird eine Kenntnisprüfung bezüglich naturheilkundlicher Diagnose- und Therapieverfahren eher am Rande tangiert.

Die Gebühren zur Heilpraktikerprüfung der Gesundheitsämter und die Gebühren für die Erteilung des Zulassungsbescheides unterscheiden sich je nach Bundesland.

Die amtliche Zulassungsprüfung zum Heilpraktiker oder Heilpraktiker für Psychotherapie – HPG / Kleiner Heilpraktiker kann bei Nichtbestehen unbeschränkt oft wiederholt werden.

Detaillierte Informationen zur Heilpraktikerprüfung finden Sie u.a. unter
www.ausbildung-heilpraktiker.de

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